Organisation

 

Wir sind eine basisorientierte Gemeinde, die Organisation aus unserer Mitte heraus und die Einbeziehung vieler Stimmen ist uns sehr wichtig.

Auf dieser Seite erfährst du, aus welchen Gremien die Gemeinde sich zusammensetzt, wie wir uns organisieren und du passende Ansprechpartner*innen erreichen kannst.

 

V-Kreis

Die Vertrauensstudierenden, kurz V's genannt, finden sich zum V-Kreis zusammen und haben jede*r unterschiedliche Aufgaben. Sie sind Hauptverantwortliche für den Ablauf der Gemeindeabende und Andachten sowie Ansprechpartner für Referent*innen oder Besucher*innen.
Alle Vertrauensstudent*innen sind automatisch Teil des nächstgrößeren Gremiums: des Gemeinderats.

Hier gibt es Verantwortliche für

  • Öffentlichkeitsarbeit (2x)  - Medien aktuell halten, Plakate erstellen und Veranstaltungen bewerben,
  • Organisation der Rüstzeit (2x)  - Vor- und Nachbereitung der aktuellen und kommenden Rüstzeit,
  • Organisation der Sonntagsgottesdienste (2x) - Vorbereitung und Leitung der Gottesdienste,
  • Ökumene  - als Teil des Ökumeneteams Veranstaltungen organisieren und den Dialog mit anderen Studierendengemeinden unterstützen,
  • Haus und Kasse  - Betreuung der Bar und Verwaltung der V-Kreis-Finanzen.

Du erreichst unseren V-Kreis mit der Mail: v-kreis [bei] esg-leipzig.de.

Gemeinderat

Alle Vertrauensstudent*innen sind automatisch Teil des nächstgrößeren Gremiums: des Gemeinderats. Hier gibt es ähnliche und zusätzliche Aufgaben, die in der Gemeindearbeit erfüllt werden. Zum Beispiel sind weitere Posten für Öffentlichkeit, Rüstzeit und Ökumene vorhanden, Entsandte der Arbeitskreise können zu Wort kommen und Beauftragte für Sachsen-ESG, Bundes-ESG, Spendenprojekt sowie für Förderverein und Archivarbeit sind präsent. Der Gemeinderat ist die gesammelte Kraft der ESG, er entscheidet über Leitlinien und aktuelle Belange der Studierendengemeinde. Einmal im Monat, jeden ersten Montag, findet eine öffentliche Sitzung statt, zu der Gäste gern willkommen sind. Erreichbar ist der Gemeinderat unter der Mail: gemeinderat [bei] esg-leipzig.de

Der Gemeinderatsvorsitz besteht aus einem bis vier Menschen, die sich Aufgaben der Vor- und Nachbereitung, Protokollierung sowie Durchführung der Gemeinderatssitzung aufteilen. Sie sind außerdem für die Verköstigung zuständig. Kontakt: gemeinderatsvorsitz [bei] esg-leipzig.de

Der Geimeinderat hat sich seit dem 14. Mai 2012 eine Geschäftsordnung (GO) gegeben (siehe weiter unten auf der Seite).

G V

Die Gemeindeversammlung ist das höchste Gremium und jede*r Anwesende ist stimmberechtigt. Hier werden Entscheidungen für die kommenden Semester getroffen: Über im Vorhinein gesammelte Vorschläge für Gemeindeabende und ein Rüstzeitthema wird abgestimmt; es werden neue Mitglieder in den V-Kreis und den Gemeinderat gewählt; Arbeitskreise können neu gegründet oder aufgelöst werden und weitere Anträge zu Belangen der Gemeinde werden besprochen.

Die Sitzung wird von einem Vorstand geleitet und protokolliert, sie findet einmal pro Semester als (vor)letzter Gemeindeabend statt.

Mitarbeitende

  • Markus - unser Pfarrer

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Petra  - unsere Sekretärin

 

 

  • Simon  - unser aktueller Hausmeister

Satzung der Evangelischen Studierendengemeinde Leipzig

Präambel

Die Evangelische Studierendengemeinde Leipzig will eine für den christlichen Glauben einladende Gemeinde sein. Sie ist Teil der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und wendet sich an Studierende aller Hochschulen und Fachrichtungen. Das ökumenische Zusammensein mit anderen christlichen Studierendengruppen, insbesondere mit der Katholischen Studentengemeinde (KSG), ist für sie selbstverständlich.

1. Die Vertrauensstudenten (Vs)

Die Vertrauensstudenten prägen das Leben der Gemeinde. Sie sind verantwortlich für das laufende Semester, insbesondere die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Gemeindeabende. Sie halten Verbindung zu den Verantwortlichen in der KSG und treffen sich regelmäßig mit ihnen zu einer Arbeitssitzung, dem „Bonzenbier“. Ihre weiteren Aufgaben sind:

  • Gottesdienste,
  • Rüstzeiten,
  • Ökumene,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Hausangelegenheiten,
  • Abendbrot- und Getränkekasse.

Die Gemeindeversammlung wählt acht Vertrauensstudenten. Diese bilden den Vertrauenskreis. Die Amtszeit der Vertrauensstudenten beträgt zwei Semester. Sie beginnt mit einer Einführungs­rüstzeit, dem „Gemeinderatschlag“. Wiederwahl für je ein Semester sowie Abwahl sind nur aus wichtigem Grund möglich. Scheiden Vertrauensstudenten im laufenden Semester aus dem Amt, können Nachfolger für die Zeit bis zum Ende dieses Semesters gewählt werden.

Der Vertrauenskreis regelt seine Treffen, Aufgabenverteilung und Arbeitsweise eigenverantwortlich. Er unterliegt keinen Weisungen des Gemeinderates.

2. Der Studentenpfarrer/Die Studentenpfarrerin

Die Person des Studentenpfarrers oder der Studentenpfarrerin leitet zum geistlichen Leben in der Gemeinde an. Sie ermutigt die Gemeindeglieder zur aktiven Beteiligung. Sie unterstützt den Vertrauenskreis und berät sich mit ihm. Sie führt das Studentenpfarramt und vertritt die Gemeinde nach außen. Insbesondere bietet sie an:

  • Gottesdienste der Gemeinde und Universitätsgottesdienste,
  • seelsorgerliche Gespräche,
  • Taufunterricht,
  • Hilfe und Beratung für ausländische Studierende,
  • Begleitung der Gruppen und Arbeitskreise in der Gemeinde,
  • die Gestaltung eines Gemeindeabends im Semester.

Sie berichtet dem Gemeinderat und der Gemeindeversammlung regelmäßig über ihre Arbeit.

Sie wird von der Gemeindeversammlung aus möglichst drei Kandidaten auf Vorschlag der Landeskirche gewählt. Die Amtszeit beträgt in der Regel sechs Jahre. Bei einer Verlängerung der Amtszeit um bis zu ein Jahr gibt der Gemeinderat, bei einer Verlängerung um mehr als ein Jahr die Gemeindeversammlung gegenüber der Landeskirche ein Votum ab. Ein Votum zur Verlängerung von mehr als drei Jahren bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Gemeindeversammlung. Dabei werden Enthaltungen nicht berücksichtigt.

3. Die Beauftragten der Gemeinde

Die Beauftragten der Gemeinde setzen eigene Akzente im Gemeindeleben. Sie arbeiten jeweils auf einzelnen Gebieten oder vertreten die Gemeinde in Gremien der Landeskirche und anderen Organisationen. Sie berichten dem Gemeinderat und suchen in wichtigen Fragen ihrer Tätigkeit Rücksprache mit ihm. Sie sind an Beschlüsse des Gemeinderates gebunden.

Es gibt einen Beauftragten zu jeder von der Gemeindeversammlung eingerichteten Beauftragung. Zusätzlich unterstützen bis zu vier freie Beauftragte aktiv die Vertrauensstudenten und anderen Gemeinderatsmitglieder. Alle Beauftragten werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Semester. Sie beginnt regelmäßig mit dem „Gemeinderatschlag“. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. Scheiden Beauftragte im laufenden Semester aus dem Amt, können Nachfolger für die Zeit bis zum Ende dieses Semesters gewählt werden.

4. Gruppen und Arbeitskreise

Gruppen und Arbeitskreise gehören zur Gemeinde. Sie bilden sich frei und werden in der Regel von Studierenden oder Absolventen geleitet. Sie können sich jederzeit eigenständig auflösen. Sie halten Verbindung zur Gemeinde, indem sie:

  • bei Neugründung und zur Raumvergabe Absprache mit dem Gemeinderat halten,
  • zu über den Kreis hinausgehenden Belangen die Entscheidung im Gemeinderat suchen,
  • die ganze Gemeinde regelmäßig über ihre Aktivitäten informieren.

Die Gemeindeversammlung kann Arbeitskreise nur aus wichtigem Grund auflösen.

5. Der Gemeinderat (GR)

Der Gemeinderat koordiniert die Gemeindearbeit. Er beschließt zu semesterübergreifenden Angelegenheiten. Er bedenkt, plant und entscheidet zu:

  • Aktivitäten an der Universität und den Hochschulen,
  • Öffentlichkeitsarbeit und missionarischen Impulsen,
  • Ökumene,
  • Projekten der Eine-Welt-Arbeit,
  • Bestätigungen von neuen Arbeitskreisen,
  • Ehemaligenarbeit und Zusammenarbeit mit dem Förderverein Evangelische Studentengemeinde Leipzig e. V.,
  • Ausgaben über 100 Euro,
  • zwei Themen für Gemeindeabende,
  • Personalangelegenheiten.

Dem Gemeinderat gehören mit Stimmrecht an:

  • die Vertrauensstudenten,
  • der Studentenpfarrer oder die Studentenpfarrerin,
  • die Beauftragten der Gemeinde,
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Arbeitskreises.

Der Gemeinderat wählt sich einen Vorsitz. Er gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung. Wahlen und Abwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt.

6. Die Gemeindeversammlung (GV)

Die Gemeindeversammlung bringt die ganze Gemeinde zusammen. In ihr wird Grundlegendes diskutiert und entschieden. Sie nimmt die Berichte von Studentenpfarrer oder Studentenpfarrerin und Arbeitskreisen entgegen. Sie kann auch von den Beauftragten der Gemeinde einen Bericht verlangen. Im Einzelnen wird folgendes besprochen und entschieden:

  • Projekte und Verlautbarungen der gesamten Gemeinde,
  • Themen für Gemeindeabende und Rüstzeiten,
  • Einrichtung von Beauftragungen,
  • Wahl der Vertrauensstudenten und der Beauftragten der Gemeinde,
  • Wahl des Studentenpfarrers oder der Studentenpfarrerin,
  • Abwahl von Vertrauensstudenten und Beauftragten der Gemeinde,
  • Auflösung von Arbeitskreisen,
  • Satzung der Gemeinde.

Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderatsvorsitz geleitet, soweit nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt. Sie findet mindestens einmal im Semester statt. Stimmberechtigt sind alle Anwesenden, die sich der Gemeinde zugehörig fühlen. In Zweifelsfällen entscheidet darüber, dass ein Anwesender nicht stimmberechtigt ist, die Versammlungsleitung im Einvernehmen mit dem Studentenpfarrer oder der Studentenpfarrerin. Wahlen und Abwahlen finden stets geheim statt. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dabei werden Enthaltungen nicht berücksichtigt.

7. Schlussbestimmungen

Die Satzung der Evangelischen Studierendengemeinde Leipzig tritt mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Juli 2011 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 18. Oktober 2001 tritt damit außer Kraft.

Die Amtszeiten der Mitglieder des Gemeinderates, die auf der Gemeindeversammlung vom 27. Januar 2011 gewählt wurden, enden mit Ablauf des Wintersemesters 2011/2012. Die Amtszeiten der übrigen Mitglieder des Gemeinderates enden mit Ablauf des Sommersemesters 2011.

Die Vertrauensstudenten, die weiteren Mitglieder des Gemeinderates, die hauptamtlichen Mitarbeiter, und die Verantwortlichen der Arbeitskreise vertreten die Satzung nach innen und außen.

Leipzig, 7. Juli 2011

 

Die Gemeindeversammlung der Evangelischen Studenten­gemeinde Leipzig hat auf ihrer Sitzung am 7. Juli 2011 bei 27 anwesenden Stimmberechtigten die vorliegende Satzung mit 25 Ja-Stimmen bei 0 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen.

Gez. Dania Krauße, Thomas Linke, Frank Martin

 

Die Gemeindeversammlung der Evangelischen Studenten­gemeinde Leipzig hat auf ihrer Sitzung am 22. Januar 2015 bei 28 abgegebenen Stimmen mit 21 Ja-Stimmen bei 4 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen beschlossen, dass die Gemeinde künftig den Namen „Evangelische Studierendengemeinde Leipzig“ führt und die Satzung entsprechend geändert ist.

Gez. Anja Jäckel, Dania Krauße, Frank Martin

Geschäftsordnung des Gemeinderats der Evangelischen Studierendengemeinde Leipzig

Präambel

Der Gemeinderat der Evangelischen Studierendengemeinde Leipzig besteht aus den in der Satzung der Evangelischen Studierendengemeinde Leipzig genannten Mitgliedern. Im Rahmen dieser Satzung gibt er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Der Gemeinderatsvorsitz.

(1) Der Gemeinderat wird geleitet von einem Vorsitzenden, einer Vorsitzenden oder einem Leitungsteam. Ein Leitungsteam besteht aus zwei bis vier gleichberechtigten Personen, die die Aufgabenverteilung untereinander einvernehmlich regeln. Wer im Gemeinderatsvorsitz tätig ist, muss nicht zugleich Mitglied des Gemeinderats sein.

(2) Der Gemeinderatsvorsitz wird auf jedem Gemeinderatschlag gewählt. Der Gemeinderat kann zusätzlich eine vorzeitige Neuwahl beschließen.

(3) Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Person darf nur aus wichtigem Grund mehr als vier Semester in Folge im Gemeinderatsvorsitz tätig sein.

(4) Bei der Wahl zum Gemeinderatsvorsitz können die Kandidaten als Einzelkandidaten oder als Team antreten. Mitglieder eines Teams können nicht zugleich in einem anderen Team oder als Einzelkandidaten antreten. Für den Wahlvorgang findet § 14 entsprechende Anwendung. Dabei gilt jedes Team als ein einzelner Kandidat.

(5) Die Amtszeit des Gemeinderatsvorsitzes beginnt mit dem Ende der laufenden Sitzung, wenn nichts anderes beschlossen ist.
§ 2 Aufgaben des Gemeinderatsvorsitzes.

(1) Der Gemeinderatsvorsitz gibt zu Beginn des Semesters die Sitzungstermine bekannt. Er soll zu jeder Sitzung mit einer Frist von einer Woche einladen und Zeit und Ort der Sitzung in der Gemeinde bekannt geben.

(2) Der Gemeinderatsvorsitz entwirft die Tagesordnung, leitet die Sitzung und fertigt und veröffentlicht das Protokoll.

(3) Der Gemeinderatsvorsitz kann einzelne Aufgaben auf andere Personen übertragen.

(4) Der Gemeinderatsvorsitz sorgt dafür, dass die Grundsätze der Sitzungskultur des Gemeinderates an nachfolgende Generationen weitergegeben werden. Dazu gehören insbesondere die „Baustein-Metapher“ und die „Rahmen-und-Foto-Metapher“.
§ 3 Stimmrecht der Mitglieder.

Nur Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
§ 4 Arbeitskreisvertreter.

Die Arbeitskreise zeigen dem Gemeinderatsvorsitz an, welche Vertreter sie entsenden und ob die Entsendung für eine bestimmte Zeit oder bis auf Widerruf gültig ist. Ein Arbeitskreis gilt als nicht vertreten, bis eine entsprechende Anzeige vorliegt.
§ 5 Ordentliche und außerordentliche Sitzungen.

(1) Der Gemeinderat tagt auf dem Gemeinderatschlag und in der Regel monatlich während der Vorlesungszeit.

(2) Außerordentliche Sitzungen sind nur aus wichtigem Grund möglich. Zu ihnen soll unverzüglich eingeladen werden und sie sollen unverzüglich in der Gemeinde bekannt gegeben werden.
§ 6 Beschlussfähigkeit.

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn jedes Mitglied mit einer Frist von einer Woche eingeladen wurde oder ihm der Termin innerhalb dieser Frist bekannt war. Bei außerordentlichen Sitzungen beträgt die Frist 47 Stunden.

(2) Die Zahl der Anwesenden ist bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Sitzungen ohne Bedeutung.
§ 7 Beginn und Verlauf der Sitzung.

(1) Der Gemeinderatsvorsitz eröffnet die Sitzung mit einer Andacht. Anschließend legt er die Tagesordnung vor.

(2) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird zunächst im Zusammenhang debattiert und anschließend abgestimmt oder gewählt. Danach ist der Tagesordnungspunkt abgeschlossen. Ist eine Aufteilung der Diskussion gewünscht, geschieht dies durch Abhandlung in getrennten Tagesordnungspunkten. Änderungen der Tagesordnung sind durch Antrag zur Geschäftsordnung (§ 8) oder durch Verfügung des Gemeinderatsvorsitzes (§ 9) möglich.

(3) Der Gemeinderatsvorsitz sorgt für einen strukturierten Diskussionsverlauf. Er achtet darauf, dass alle wichtigen Angelegenheiten ausreichend besprochen werden und alle Positionen zu Wort kommen können. Alle Anwesenden haben das Recht, sich zu Wort zu melden.

(4) Bei einer Debatte über eine Person kann der Gemeinderat beschließen, dass diese unter Ausschluss des Betroffenen stattfindet. Ausgeschlossene Personen erhalten unmittelbar vor der Debatte Gelegenheit, sich zu äußern.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge).

(1) Die Mitglieder können durch Anträge zur Geschäftsordnung auf die Gestaltung der Diskussion einwirken. Dies sind insbesondere

Änderung der Tagesordnung, insbesondere Aufteilung der Diskussionsgegenstände,
Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
Begrenzung der Redezeit,
Schluss der Redeliste,
Wiedereröffnung der Redeliste,
Schluss der Debatte,
Wiedereröffnung der Debatte,
Erhebung eines Stimmungsbildes unter den Mitgliedern,
Erhebung eines Stimmungsbildes unter allen Anwesenden,
Durchführung der Abstimmung über Anträge in einer bestimmten Reihenfolge,
Wiederholung einer Abstimmung,
Singen eines Liedes,
Unterbrechung der Sitzung/Pause,
Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 10,
Zulassung einer Person zur nichtöffentlichen Sitzung,
Schluss der Sitzung,
Protokollierung einer bestimmten Tatsache oder Nichtaufnahme einer bestimmten Tatsache ins Protokoll.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind keine Anträge zur Sache.

(3) Will ein Mitglied einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen, so zeigt es dies durch das Heben beider Hände an. Es erhält als nächster Redner das Wort. Laufende Redebeiträge dürfen nicht unterbrochen werden. Auf den Antrag folgt höchstens eine Gegenrede eines anderen Mitglieds oder des Gemeinderatsvorsitzes. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Begründete Gegenreden haben Vorrang. Bei der Antragsbegründung und der Gegenrede darf nicht zur Sache gesprochen werden. Liegt eine Gegenrede vor, wird sofort über den Antrag abgestimmt. Andernfalls gilt er als angenommen.
§ 9 Verfügungen des Gemeinderatsvorsitzes.

(1) Der Gemeinderatsvorsitz trifft Maßnahmen zur Gestaltung der Diskussion (§ 8 Absatz 1) durch Verfügung.

(2) Will ein Mitglied einer Verfügung widersprechen, so zeigt es seine Gegenrede durch das Heben beider Hände an. Es erhält sofort das Wort. Die Gegenrede muss nicht begründet werden. Begründete Gegenreden haben Vorrang. Es darf nicht zur Sache gesprochen werden. Hält der Gemeinderatsvorsitz die Verfügung aufrecht, wird sofort über sie abgestimmt.
§ 10 Öffentlichkeit der Sitzung.

(1) Die Sitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn persönliche Angelegenheiten oder das Ansehen der Gemeinde dies erfordern. Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, können der Gemeinderatsvorsitz und hauptamtliche Mitarbeiter gleichwohl an der Sitzung teilnehmen.

(3) Für nichtöffentliche Teile der Sitzung wird das Protokoll in einem nichtöffentlichen Teil geführt.
§ 11 Anträge zur Sache.

(1) Das Recht, Anträge zur Sache zu stellen, haben alle Gemeindeglieder. Anträge werden in der Regel im Rahmen von Redebeiträgen gestellt. Sie sollen ausformuliert sein. Abwesende sollen ihre Anträge mit Begründung im Voraus dem Gemeinderatsvorsitz übermitteln.

(2) Alternativen zu gestellten Anträgen werden als eigenständige Anträge gestellt. Antragsänderungsanträge sind unzulässig.

(3) Am Ende jeder Debatte fragt der Gemeinderatsvorsitz nach weiteren Anträgen. Erst anschließend wird über die bestehenden Anträge abgestimmt. Weitergehende Anträge werden zuerst abgestimmt. Ist ein weitergehender Antrag angenommen, entfallen nachfolgende Anträge ohne Abstimmung.
§ 12 Abstimmungen.

(1) Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(2) Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Dies gilt nicht für Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung und Verfügungen des Gemeinderatsvorsitzes, welche stets offen abgestimmt werden.

(3) Bei Abstimmungen über Anträge zu Personen dürfen die Betroffenen ihr Stimmrecht wahrnehmen.
§ 13 Themenwahlen.

Stehen für eine oder mehrere Veranstaltungen der Gemeinde mehrere Themen zur Wahl, ergibt sich die Anzahl der Stimmen eines jeden Stimmberechtigten aus der um eins verminderten Zahl der Themenvorschläge. Stimmenhäufung ist nicht möglich. Die Stimmberechtigten können auch weniger Stimmen abgeben. Gewählt sind die Themen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die nach der Stimmenanzahl folgenden Themen sind Nachrückthemen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
§ 14 Personenwahlen.

(1) Zu Beginn einer Wahl für ein Amt erläutert der Gemeinderatsvorsitz das Wahlverfahren und gibt bekannt, wie viele Personen in das Amt und wie viele zu Stellvertretern zu wählen sind. Stellvertreter werden in der Regel nicht in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Der Gemeinderat kann im Einzelfall etwas anderes beschließen.

(2) Der Gemeinderatsvorsitz fragt unter den Anwesenden nach Kandidaten. Es können auch Abwesende kandidieren. Die Kandidaten sollen sich kurz vorstellen und für Fragen zur Verfügung stehen. Anschließend verlassen Sie den Raum. Ist die folgende Debatte beendet oder gibt es keine Wortmeldungen, werden die Kandidaten wieder herein gerufen. Daraufhin folgt der Wahlgang.

(3) Wahlen finden stets geheim statt.

(4) Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als Personen in das Amt zu wählen sind, ergibt sich die Anzahl der Stimmen eines jeden Stimmberechtigten aus der um eins verminderten Zahl der Kandidaten. Stimmenhäufung ist nicht möglich. Die Stimmberechtigten können auch weniger Stimmen abgeben. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Zu den Stellvertretern gewählt sind die Kandidaten, die nach der Stimmenanzahl folgen. Bei entscheidungserheblicher Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(5) Stehen nicht mehr Kandidaten zur Wahl als Personen in das Amt zu wählen sind, kann jeder Stimmberechtigte für jeden Kandidaten mit Ja oder Nein stimmen oder sich enthalten. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereint.
§ 15 Protokoll.

(1) Der Gemeinderatsvorsitz fertigt von jeder Sitzung ein Protokoll.

(2) Dieses muss enthalten:

Zeit und Ort der Sitzung,
die Namen der anwesenden Stimmberechtigten,
die Gegenstände der behandelten Tagesordnungspunkte,
die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sowie
den Namen und die Unterschrift des Protokollführers.

(3) Das Protokoll kann enthalten:

die Namen weiterer anwesender Personen,
einzelne oder alle Wortbeiträge in wörtlicher oder sinngemäßer Wiedergabe,
die genaue Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnung,
die Ergebnisse von Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung und Verfügungen des Gemeinderatsvorsitzes,
schriftliche Erklärungen einzelner Mitglieder sowie
weitere Tatsachen, die der Nachvollziehbarkeit der Sitzungen dienlich sind.

(4) Das Protokoll wird in der Gemeinde veröffentlicht.
§ 16 Beschluss und Änderung dieser Geschäftsordnung, Abweichungen von dieser Geschäftsordnung.

(1) Der Beschluss und die Änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Die Erklärungen der Mitglieder können im schriftlichen Umlaufverfahren eingeholt werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Der Gemeinderat kann im Einzelfall von dieser Geschäftsordnung abweichen, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Leipzig, 14. Mai 2012